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S a t z u n g

der Bürgerschützengilde Datteln‑ Hagem e. V.

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen

Bürgerschützengilde Datteln‑ Hagem e.V.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Datteln. Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Schützen­bundes von 1861 e.V. als dem zuständigen Landesfachverband.

 

§ 2

Zweck, Ziele und Aufgaben

  •   Der Verein bezweckt den freiwilligen Zusammenschluss von Interessenten zur Förderung des Schießsportes nach ein­heitlichen Richtlinien und der Jugendpflege getreu seiner Tradition.
  • Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirt­schaftlichen Zwecke.
  • Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Seine Ziele verwirklicht der Verein durch:
  • Förderung und Ausübung des Sportschießens als Leibesübung nach den Richtlinien des Westfälischen Schützenbundes und des Deutschen Schützenbundes
  • Jugendpflege und Förderung des Nachwuchses
  • Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen
  • Teilnahme an Sportförderungslehrgängen
  • Entsendung geeigneter Mitglieder zur Aus‑ und Weiterbildung von Übungs‑, Jugend‑ und Organisationsleitern
  • Zusammenarbeit mit anderen Sportvereinen Öffentlichkeitsarbeit sowie Pflege des Schützenbrauchtums als wertvollen Bestandteil unseres Volkslebens und Erhaltung der Tradition.

   

§ 3

Organisation

Grundlagen der Organisation des Vereines sind Satzung, Ordnungen und Richtlinien.

Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Beschlussfassung über Ordnungen, Richtlinien und deren Änderungen erfolgen durch den Vorstand.

Ordnungen und Richtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 4

Mitgliedschaft

Wer Mitglied werden will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 5

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  • die Schießstände zu den festgelegten Zeiten zu benutzen
  • an den vom Verein durchgeführten Versammlungen, Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen
  • die Versicherung des Vereins bei Unfällen anlässlich von Vereins oder Sportveranstaltungen in Anspruch zu nehmen

 

 

§ 6

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • Satzung, Ordnungen und Richtlinien des Vereins zu beachten,
  • die festgesetzten Beiträge und Gebühren rechtzeitig zu entrichten

 

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§ 7

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftlich erklärten Austritt zu einem Quartalsende, Beitragspflicht besteht noch für das laufende Quartal.
  • durch Tod
  • durch Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

Wenn das Mitglied gegen die Satzung, Ordnungen und Richtlinien verstößt und das Ansehen des Vereins schädigt,

Die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,

Trotz mehrmaliger Mahnung Beitragsrückstände von über einem halben Jahr hat.

Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

 

 

§ 8

Organe

Organe des Vereines sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Geschäftsführender Vorstand
  • Erweiterter Vorstand

 

§ 9

Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr ‑ und zwar im ersten Quartal – statt. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zugeben. Die Tagesordnung muss den Mitgliedern die Möglichkeit und das Recht geben, die Berichte des geschäftsführenden Vor­standes und der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen, Ent­lastungen zu erteilen, die Mitgliedsbeiträge und die Gebühren festzusetzen, die erforderlichen Wahlen und Bestätigungen durchzuführen und über Änderungen der Satzung sowie schrift­lich vorliegende bzw. aus der Versammlung gestellte Anträge zu beschließen.
  • Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung sind eine Woche vorher dem geschäftsführenden Vorstand einzu­reichen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Sie ist einzuberufen, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beantragt wird.
  • Die Mitgliederversammlung wird nach Maßgabe der Geschäftsordnung für Versammlungen durchgeführt.
  • Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer (Geschäftsführer) zu unterzeichnen ist.

 

§ 10

Beschlussfassung

  • Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
  • Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  • Auf Antrag kann die Mehrheit der Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung beschließen.

 

§ 11

Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
  • dem Schützenkönig,
  • dem Gatten der Schützenkönigin,
  • dem Bataillonsschießwart
  • Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen durch den ersten Vorsitzenden.
  • Der Vorstand beschließt die Ordnungen und Richtlinien des Vereins.
  • Der Vorstand ernennt die Ehrenmitglieder auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes.
  • Die Tätigkeiten des Vorstandes sind ehrenamtlich.

 

§ 12

Geschäftsführender Vorstand

  • Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
  • dem ersten Vorsitzenden und dessen Vertreter,
  • dem Geschäftsführer und dessen Vertreter,
  • dem Schatzmeister und dessen Vertreter,
  • dem Kommandeur und dessen Vertreter
  • Die Amtszeiten der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes betragen jeweils regelmäßig drei Jahre.
  • Wiederwahl ist zulässig.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

Die Abgabe von Willenserklärungen nach außen wird vom ersten Vorsitzenden mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorgenommen. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tritt an dessen Stelle der 2. Vorsitzende.

 

§ 13

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

  • Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Durchführung der von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse. Er kann zur Unterstützung und Beratung für besondere Aufgaben sachkundige Mitglieder heranziehen.
  • Der erste Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen des Vereins. Bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden bestimmt der geschäftsführende Vorstand den Versammlungsleiter.
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  • Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins und vertritt die Interessen des Vereins einschließlich seiner Mitglieder gegenüber der Sporthilfe.
  • Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins nach den Bestimmungen der Finanzordnung.
  • Im Verhinderungsfall werden die unter 2., 3. und 4. genannten Aufgaben durch die jeweiligen Vertreter wahrgenommen.
  • Arbeitsteilung kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

 

§ 14

Erweiterter Vorstand

  • Der erweiterte Vorstand besteht aus:
  • dem Vorstand
  • den Beisitzern
  • dem Festausschuss
  • dem Bataillonsschießwart
  • Beisitzer sind der letzte König und der Gatte der letzten Königin für weitere drei Jahre. Weitere Beisitzer können vom Vorstand berufen werden.
  • Der Festausschuss wird vom Vorstand ernannt; er plant und leitet gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand Vereinsveranstaltungen.

 

§ 15

Kassenprüfer

  • Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  • Die Amtszeiten der Kassenprüfer betragen jeweils regelmäßig zwei Jahre.
  • In jeder jährlichen Mitgliederversammlung ist ein neuer Kassenprüfer zu wählen.

 

§ 16

Sportschützen und Sportjugend

Der Bataillonsschießwart hat die Aufgabe, die Belange der sportlich aktiven Schützen der Gilde, gegenüber dem Vorstand und der Versammlung zu vertreten, sowie die Teilnahme an Schießsportlichen Veranstaltungen zu ermöglichen und zu unterstützen

 

§ 17

Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu ein­berufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  • Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Heimat­museum der Stadt Datteln.

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